Zuletzt aktualisiert: September 16, 2024

Kurzarbeit spielt nicht erst seit Corona eine wichtige Rolle für die Existenzsicherung von Unternehmen und ihren Angestellten in Krisenzeiten. Doch worum genau handelt es sich bei Kurzarbeit und was ist zu beachten, wenn man selbst davon betroffen ist?

In diesem Beitrag erfährst du alles Wichtige, was du zu Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld wissen musst. Wir haben sorgfältig recherchiert und anhand der offiziellen Informationen von Behörden und Ministerien einen Ratgeber zusammengestellt, mit dessen Hilfe du dir einen guten Überblick zum Thema Kurzarbeit verschaffen kannst.




Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn die Auftragslage eines Unternehmens schlecht ist, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Teil seiner Angestellten – manchmal auch den gesamten Betrieb – in Kurzarbeit zu schicken, um Personalkosten einzusparen. Die Arbeitszeit wird entsprechend reduziert, sodass die Mitarbeiter/innen keinen Anspruch mehr auf ihr vollständiges Gehalt haben. Dafür bleibt der Arbeitsplatz (vorerst) bestehen, was zu einer wirtschaftlichen Entlastung führt.
  • Als Ausgleich für die Verluste kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Agentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld beantragen. Dies wird rückwirkend erstattet und beträgt in der Regel 60 bzw. 67 % des Nettoeinkommens. Wieviel jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin bekommt, hängt von dem ursprünglichen Gehalt ab und muss individuell berechnet werden.
  • Man unterscheidet zwischen drei Arten von Kurzarbeitergeld: dem konjukturellen Kurzarbeitergeld, dem Transfer-Kurzarbeitergeld und dem Saison-Kurzarbeitergeld. Letztere werden weitaus seltener in Anspruch genommen, da sie nur für die Schlechtwettersaison im Baugewerbe bzw. den Transfer von einer Beschäftigung zur nächsten (z.B. bei Stellenabbau) vorgesehen sind.

Glossareintrag: Der Begriff Kurzarbeit im Detail erklärt

Im Folgenden erfährst du alles Wichtige rund um Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld, damit du deine Rechte kennst und weißt, worauf es ankommt, wenn du selbst oder deine Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit geschickt werden müssen.

Was ist Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit bezeichnet man eine vorübergehende Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit in Verbindung mit einer entsprechenden Kürzung des Entgelts, weil ein Arbeitsausfall zustande gekommen ist.(1)

Ziel der Kurzarbeit ist es, Kündigungen bei einer schwierigen Wirtschaftslage des Unternehmens zu vermeiden. Auf diese Weise wird nicht nur die finanzielle Belastung des Arbeitgebers verringert, sondern auch die Existenz der Arbeitnehmer/innen gesichert.(2)

Der Gehaltsverlust kann mithilfe des sogenannten Kurzarbeitergeldes (KUG) teilweise ausgeglichen werden.

Das KUG zahlt die Arbeitsagentur rückwirkend an das Unternehmen oder die Auffanggesellschaft, sofern diese einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt haben.(2)

Vor dem Beginn der Corona-Pandemie betrug die Höhe des Kurzarbeitergeldes 60 bzw. 67 % des Nettoeinkommens. Seit März 2020 steigt das KUG bei gleichbleibender niedriger Beschäftigung alle 3 Monate um 10 % an, bis die maximale Bezugsdauer erreicht ist. (Bildquelle: Nattanan Kanchanaprat / Pixabay)

Wie viele Stunden muss ich arbeiten, wenn ich in Kurzarbeit bin?

Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei Kurzarbeit um eine verkürzte Arbeitszeit, die der betroffene Arbeitnehmer im Unternehmen abzuleisten hat.

In der Regel werden die vertraglich festgelegten Arbeitsstunden über einen gewissen Zeitraum (max. 12 Monate) reduziert, bis der finanzielle Engpass überwunden ist.(3)

Wenn es zu einer vorübergehenden Schließung kommt (z.B. aufgrund der Schlechtwettersaison im Baugewerbe) oder keine Aufträge mehr vorhanden sind, spricht man von “Kurzarbeit Null”.

Die Arbeitnehmer beziehen in diesem Fall Kurzarbeitergeld, obwohl keine Arbeit zu verrichten ist. (3)

Die Arbeitszeit während der Kurzarbeit hängt also von der Auftragslage des Betriebs ab, weshalb sich keine pauschale Aussage darüber treffen lässt, wie viele Stunden gearbeitet werden müssen.

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei Kurzarbeit?

Auf dem ersten Blick scheint Kurzarbeit nur Nachteile mit sich zu bringen. Tatsächlich birgt sie aber auch einige Chancen für betroffene Arbeitnehmer/innen.

Zunächst einmal verhindert Kurzarbeit, dass Entlassungen infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dieser kann wiederum Personalkosten einsparen, wenn die Auftragslage dürftig ist.

Hinzu kommt, dass viele Unternehmen ihren Betrieb nicht vollständig auf “Kurzarbeit Null” herunterfahren müssen. Damit sind die finanziellen Verluste für Mitarbeiter/innen manchmal geringer als angenommen, da sie neben dem Kurzarbeitergeld auch noch Gehalt für die verbliebene Arbeitszeit beziehen.

Die Vor- und Nachteile im Überblick.

Durch die reduzierte Beschäftigung bleibt außerdem mehr Zeit für Freizeitaktivitäten sowie Kinderbetreuung. Der Alltag wird also gewissermaßen entschleunigt, weshalb man sich Dingen widmen kann, die normalerweise auf der Strecke bleiben würden oder in aller Eile erledigt werden müssten.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit einer Weiterbildung während der Kurzarbeit. Die Agentur für Arbeit übernimmt dabei unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme zum Teil oder sogar komplett, indem sie sogenannte Bildungsgutscheine ausstellt.(4)

Trotz dieser positiven Aspekte stellt Kurzarbeit eine Belastung für die meisten Menschen dar.

Dies liegt zum Einen an dem Verdienstausfall, der die bisherige Lebensweise einschränkt und nicht selten Maßnahmen erfordert, um die finanzielle Lücke im Budget zu schließen.

Zum Anderen hat nicht jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sodass einige Gruppen noch härter von den Folgen der Kurzarbeit betroffen sind.

Häufig bleibt hier keine andere Wahl als den Beruf zu wechseln oder Sozialhilfe zu beantragen.

Darüber hinaus kann die verringerte Arbeitszeit auch zu einer psychischen Belastungsprobe werden, wenn etwa beide Partner zuhause bleiben müssen und sich irgendwann der berühmte “Lagerkoller” einstellt.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich hat jeder versicherungspflichtige Mitarbeiter – egal ob befristet oder unbefristet – Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, die von der Arbeitsagentur festgelegt wurden und durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen sind.(1)

So dürfen Auszubildene erst nach 6 Wochen bzw. 30 Arbeitstagen Kurzarbeitergeld erhalten. Vorher müssen sie normal entlohnt werden und, wenn möglich, die Ausbildung wie gewohnt fortsetzen.

“Grenzgänger”, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, sowie Personen, die während der Kurzarbeit erkrankt sind, haben ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anders verhält es sich bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern), Studierenden und Schwangeren mit Beschäftigungsverbot: Diese Gruppen sind entweder nicht versicherungspflichtig oder gehen einer anderen Haupttätigkeit nach, weshalb sie nur Sozialhilfe bzw. Mutterschaftslohn/-geld beziehen können.

Eine gute Nachricht gibt es hingegen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit offenen Urlaubstagen: Sie bekommen trotz Kurzarbeit ihr ungekürztes Arbeitsentgelt, auch wenn der Urlaub in diesen Zeitraum fällt.

Dennoch kann es passieren, dass der Arbeitgeber eine Kürzung der Urlaubstage vornimmt, weil die reguläre Arbeitszeit nicht erreicht wurde und daher kein Anspruch auf den vertraglich festgelegten Urlaub besteht.

Außerdem muss kein Kurzarbeitergeld an Gekündigte gezahlt werden, nachdem die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Worin bestehen die Unterschiede beim Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist nicht gleich Kurzarbeitergeld. Je nach Branche, Unternehmensstruktur und finanzieller Lage des Arbeitgebers kann es verschiedene Gründe geben, weshalb ein Antrag auf Kurzarbeit eingereicht wird.

Man unterscheidet zwischen drei Arten des Kurzarbeitergeldes:

  • Konjunkturellen Kurzarbeitergeld: Das konjukturelle Kurzarbeitergeld ist die am weitesten verbreitete Variante. Als teilweiser Lohnersatz ist es an alle versicherungspflichtigen Beschäftigten im Unternehmen zu zahlen, die sich in Kurzarbeit befinden. Das konjunkturelle KUG wird vom Arbeitgeber beantragt, an die Beschäftigten ausgezahlt und von der Arbeitsagentur rückwirkend erstattet.(5)
  • Transferkurzarbeitergeld: Beim Transferkurzarbeitergeld handelt es sich um eine Unterstützung während des Transfers von einer Beschäftigung zur nächsten bzw. vom bisherigen Arbeitgeber zur Selbständigkeit. Es wird dann gezahlt, wenn es zu Personalanpassungsmaßnahmen infolge einer Betriebsänderung gekommen ist. In den meisten Fällen sind die Arbeitnehmer/innen, die Transferkurzarbeitergeld beziehen, von Arbeitsplatzabbau betroffen. Um den direkten Transfer aus Arbeit in Arbeit (“job to job”) zu ermöglichen, kommt das Transferkurzarbeitergeld zum Einsatz, welches von Auffanggesellschaften bzw. der Arbeitsagentur übernommen wird.(6)
  • Saisonkurzarbeitergeld: Schließlich gibt es noch das sogenannte Saisonkurzarbeitergeld, mit dessen Hilfe Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben der Bauwirtschaft während der Schlechtwetterzeit stabilisiert und Entlassungen verhindert werden sollen. Die Schlechtwetterzeit beginnt dabei – je nach Baugewerbe – im Oktober oder Oktober und endet für alle im März des darauffolgenden Jahres.(7)
    Die Höhe des KUGs berechnet sich immer nach dem Nettoentgeltausfall und beträgt 60 bzw. 67 % (sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt) des ursprünglichen Gehalts. (2)

Außerdem ist die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 12 Monate pauschaliert, wobei Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.(3)

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt zum Einen von der familiären Situation und zum Anderen von der Dauer des Bezugs ab.

Das Kurzarbeitergeld wird sukzessive gesteigert, je länger die Kurzarbeit andauert.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass weniger als 50 % der ursprünglichen Arbeitszeit in den ersten Monaten der Kurzarbeit tatsächlich im Betrieb verbracht wurden.(8)

Außerdem gilt die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erst seit Mitte März 2020 und kann maximal bis Ende Oktober 2021 verlängert werden.(8)

Kann ich das Kurzarbeitergeld aufstocken und wenn ja, was ist zu beachten?

Auch wenn Kurzarbeit viele Arbeitnehmer/innen vor der Arbeitslosigkeit bewahrt, bedeutet es dennoch finanzielle Einbußen, die eine Anpassung des bisherigen Lebensstils erfordern.

Da dies nicht immer möglich ist, gibt es neben dem Kurzarbeitergeld zusätzliche Einnahmequellen, die wir nachstehend erläutern werden.

  • Nebenjob: Es besteht die Möglichkeit, einen versicherungspflichtigen Nebenjob auszuführen. Das daraus erzielte Entgelt wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, es sei denn, die Nebentätigkeit wurde bereits vor dem Eintritt in die Kurzarbeit aufgenommen. Diese Variante lohnt sich dann, wenn der Verdienst höher ist als das KUG, aber niedriger als das bisherige Nettoeinkommen, da sonst Abzüge durch die Arbeitsagentur drohen.(1)
  • Minijob: Wer einen Minijob ausübt, darf maximal 450 Euro pro Monat verdienen und muss nicht vom Arbeitgeber renten- und sozialversichert werden. Diese Nebentätigkeit ist anrechnungsfrei und hat daher keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. (1)
  • Grundsicherung: Sie ist auch als Arbeitslosengeld II (ALG II) bekannt und eine Sozialleistung für alle, die über zu wenig oder kein eigenes Einkommen verfügen. Um den Lebensunterhalt von sich (und seiner Familie) sicherstellen zu können, kann jeder Grundsicherung beantragen, der mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Die Grundsicherung kann allerdings geringer ausfallen, wenn man Kurzarbeitergeld bzw. einen verbleibenden Arbeitslohn bezieht, da beides als Einkommen angerechnet wird.(9)
  • Wohngeld: Schließlich gibt es noch das sogenannte Wohngeld. Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete (für Mieter/innen) oder Belastung (für Eigentümer/innen), sofern ein bestimmtes monatliches Gesamteinkommen nicht überschritten wird. Das Wohngeld kann nur unter der Bedingung bezogen werden, dass keine weiteren Transferleistungen erfolgen, die die Unterkunftskosten bereits berücksichtigen (z.B. Grundsicherung).(10)
    Bevor du eine der vorgestellten Alternativen erwägst, solltest du dich bei deinem Arbeitgeber nach den Abzügen erkundigen, die dir bevorstehen.

Davon ausgehend kannst du dein Einkommen während der Kurzarbeit mithilfe eines Online-Rechners leicht ermitteln (z.B. hier: https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html).

Erst dann wird sich zeigen, wie hoch dein finanzieller Bedarf wirklich ist und ob für dich eher Sozialhilfe oder ein Neben- bzw. Minijob infrage kommt.

Welche Änderungen zu Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld gibt es seit dem Beginn der Corona-Pandemie?

Im April 2020 erreichte der Anteil der Beschäftigten in Kurzarbeit ein neues Hoch: Mehr als 8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren laut statistischem Bundesamt von Kurzarbeit bzw. “Kurzarbeit Null” betroffen.
Bereits im März dieses Jahres hat die deutsche Bundesregierung einige Änderungen in Bezug auf Kurzarbeit vorgenommen.

Zunächst wurde die Bezugsdauer für Betriebe, die vor dem 31.12.2020 einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt haben, auf maximal 24 Monate anstelle von 12 Monaten verlängert, jedoch höchstens bis zum 31.12.2021.(11)

Hinzu kommt, dass bislang mindestens einem Drittel der Beschäftigten im Unternehmen ein Arbeitsausfall nachgewiesen werden musste.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie beläuft sich dieser Anteil auf nur noch 10 Prozent, was den Zugang zum Kurzarbeitergeld abermals erleichtert.(11)

Die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sind außerdem voll erstattungsfähig und es ist kein Aufbau negativer Arbeitsstunden notwendig, um in Kurzarbeit gehen zu können.(11)

Schließlich wird das Kurzarbeitergeld nun auch an Leiharbeiter/innen ausgezahlt, was bisher nicht der Fall war.(11)

Wenn du wissen möchtest, wie hoch das Kurzarbeitergeld ist und ob es dort ebenfalls Veränderungen gegeben hat, haben wir dir weiter oben eine hilfreiche Tabelle sowie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

Fazit

Kurzarbeit kann das Berufsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern manchmal gehörig auf den Kopf stellen. Wir hoffen daher, dass dir unser Beitrag einige Sorgen und Ängste rund um das Thema Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld genommen hat.

Falls du noch offene Fragen hast, wende dich am besten an die zuständige Agentur für Arbeit in deiner Nähe oder direkt an deinen Arbeitgeber. Sie können dir Auskunft darüber geben, ob und wann Kurzarbeit beantragt wurde bzw. welche Abteilungen in deinem Betrieb davon betroffen sind. Außerdem erfährst du dort, welche Neuigkeiten oder Veränderungen es in Bezug auf Arbeitszeit, Verlängerung der Bezugsdauer etc. gibt.

Weiterführende Literatur: Quellen und interessante Links

[1] https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

[2] https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

[3] https://www.arbeitsrechte.de/kurzarbeit/

[4] https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

[5] https://www.sbk.org/arbeitgeberservice/fachthemen/arbeitsrecht/kurzarbeit/

[6] https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/transferleistungen.html

[7] https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/saison-kurzarbeitergeld

[8] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Beschaeftigung-fuer-alle.html

[9] https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

[10] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html

[11] https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html

Bildquelle: pixabay / nattanan23

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