Eine Schwangerschaft bringt für Frauen viele Veränderungen, nicht nur in körperlicher Hinsicht, mit sich. Sie erhalten nicht nur einen Mutterpass, sondern haben auch die Möglichkeit, mehrere Kontrolluntersuchungen beim Gynäkologen oder bei einer Hebamme zu erhalten.
Bald stellt sich allerdings die Frage, wann man seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen soll und was beim Arbeiten in der Schwangerschaft zu beachten ist. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber auf die veränderte Situation reagieren und ihr Arbeitsumfeld eventuell anpassen. Auf diese und zahlreiche weitere Aspekte gehen wir in diesem Beitrag ein.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Darf ich in der Schwangerschaft überhaupt arbeiten?
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3 Hintergründe: Was du über das Arbeiten in der Schwangerschaft wissen solltest
- 3.1 Welche Rechte und Pflichten habe ich als schwangere Frau in der Berufswelt?
- 3.2 Welche Tätigkeiten darf bzw. kann ich in der Schwangerschaft ausüben?
- 3.3 Welche Arbeiten muss ich in der Schwangerschaft nicht machen?
- 3.4 Gibt es ein Beschäftigungsverbot für Schwangere?
- 3.5 Wann beginnt mein Mutterschutz?
- 3.6 Habe ich einen Anspruch auf Elternzeit nach der Geburt meines Kindes?
- 3.7 Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
- 4 Fazit
- 5 Weiterführende Literatur: Quellen und interessante Links
Das Wichtigste in Kürze
- Schwangere genießen im Arbeitsleben einige Privilegien. So dürfen sie keinen größeren Gefahren ausgesetzt sein.
- Der Arbeitgeber muss sie für Untersuchungstermine freistellen, die Arbeitszeit ist nicht nachzuarbeiten.
- Bei einem Beschäftigungsverbot erhalten werdende Mütter eine hundertprozentige Lohnfortzahlung.
Darf ich in der Schwangerschaft überhaupt arbeiten?
Bestehen Seitens des Gynäkologen keine Bedenken, so darfst du auch während der Schwangerschaft arbeiten. Dein dann hier erzieltes Einkommen ist dann die Grundlage für das spätere Elterngeld, denn dieses wird auf der Basis des Jahreseinkommens berechnet. Auf jeden Fall solltest du deinen Arbeitgeber rechtzeitig informieren, damit er dir unter Umständen eine andere sicherere Tätigkeit zuweisen und rechtzeitig für eine Vertretung sorgen kann. Ab dem Zeitpunkt, wo du deine Schwangerschaft dem Arbeitgeber gemeldet hast, besteht für dich Kündigungsschutz.
Gerade in den ersten Monaten der Schwangerschaft kann es zu gesundheitlichen Problemen kommen. Viele Frauen klagen dann über Kreislaufbeschwerden, Übelkeit und andere gesundheitliche Probleme.
Hintergründe: Was du über das Arbeiten in der Schwangerschaft wissen solltest
Vom Grundsatz her hat jede Frau die Möglichkeit, während ihrer Schwangerschaft zu arbeiten. Dafür wird sie genauso bezahlt wie bisher. Mancher Arbeitgeber versucht aber, Frauen davon zu überzeugen, sich bei drohendem Beschäftigungsverbot krankschreiben zu lassen. Diese Möglichkeit solltest du nicht in Betracht ziehen, denn nach sechs Wochen Krankschreibung liegt das Krankengeld dann nur noch bei etwa 70 Prozent.
Somit fällt das spätere Elterngeld noch geringer aus, denn als Berechnungsgrundlage wird das Einkommen des letzten Jahres genutzt. Anders ist es natürlich, wenn du unter schwangerschaftsbedingten oder anderweitigen Beschwerden leidest und dich der Frauenarzt oder dein Hausarzt deshalb krankschreiben möchte.
Um schwangere Frauen und das Baby zu schützen, wurde das Mutterschutzgesetz beschlossen. Es regelt unter anderem die insgesamt 14-wöchige Mutterschutzfrist, den Kündigungsschutz, Möglichkeiten zur passenden Gestaltung des Arbeitsplatzes und weitere Vorgaben. So ist es beispielsweise vorgeschrieben, dass schwangere Frauen nur zwischen 6 und 22 Uhr arbeiten dürfen.
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz, acht Wochen nach der Geburt endet er. Anders ist dies bei Mehrlingsgeburten und bei Babys, bei denen innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung festgestellt wurde. Hier verlängert sich die Mutterschutzfrist um vier Wochen.
Durch den Kündigungsschutz verringert sich die Gefahr, dass du als Schwangere plötzlich ohne eigenes Einkommen dastehst. Gleichzeitig gilt nach der 12. Schwangerschaftswoche in einigen Berufen ein Beschäftigungsverbot. Von diesem sind unter anderem Flugbegleiterinnen, Busfahrerinnen, Taxifahrerinnen und Zugbegleiterinnen betroffen.
Diesen muss der Arbeitgeber eine andere Beschäftigung anbieten. Zugbegleiterinnen können beispielsweise im Kundendienst eingesetzt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit eines individuellen Beschäftigungsverbots. Während dieses Beschäftigungsverbots erhältst du selbstverständlich weiterhin dein reguläres Gehalt. Der Arbeitgeber bekommt seine Lohnersatzzahlungen übrigens durch die Teilnahme am allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (U2-Verfahren) erstattet.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als schwangere Frau in der Berufswelt?
Termine für notwendige Vorsorgeuntersuchungen solltest du, wenn möglich, außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Ist dies mal nicht möglich, muss die Zeit nicht nachgearbeitet werden.
Dein Arbeitsplatz sollte so beschaffen sein, dass du regelmäßig und auch kurzfristig Pausen machen kannst. Der Arbeitgeber muss dazu auch eine Sitzmöglichkeit und eine Liege bereitstellen, auf der sich eine Schwangere ausruhen kann. Arbeitest du am Bildschirm, stehen dir wie jedem anderen Arbeitnehmer nach 50 Minuten Arbeitszeit 10 Minuten Bildschirmpause zu. Ansonsten gibt es im Arbeitsschutzgesetz keine abweichenden Pausenregelungen für Schwangere.
Innerhalb einer Doppelwoche darf die Arbeitszeit für mindestens 18-jährige Schwangere bei maximal 90 Stunden liegen, am Tag dürfen es maximal 8,5 Stunden sein. Jüngere Schwangere dürfen in einer Doppelwoche maximal 80 Stunden und pro Tag höchstens 8 Stunden arbeiten. Sind Schwangere im Außendienst tätig, so ist der Fahrzeit zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause in den 8,5 Stunden inklusive.
Leider muss man hier auch kurz auf das Thema Fehlgeburt und Totgeburt (Sternenkind) zu sprechen kommen. Wer eine solche erleidet, muss den Arbeitgeber darüber innerhalb von 14 Tagen informieren. Bei einer Fehlgeburt (Gewicht des Kindes unter 500 g und keine Lebenszeichen außerhalb des Mutterleibs) spricht der Gesetzgeber nicht von einer Entbindung. Hier endet der Mutterschutz mit dem Ende der Schwangerschaft.
Es besteht aber weiterhin der erweiterte Kündigungsschutz. Bei einer Totgeburt oder dem Ableben des Kindes nach der Geburt gilt meist die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten liegt die erweiterte Schutzfrist bei 12 Wochen.
Der Wunsch muss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geäußert werden und ist jederzeit widerrufbar.
Welche Tätigkeiten darf bzw. kann ich in der Schwangerschaft ausüben?
Nimmst du in deinem Job vor allem administrative/leitende Tätigkeiten wahr, so dürfte eine Schwangerschaft kein großes Problem darstellen. Du kannst zudem weiterhin als Justitiarin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Steuerfachangestellte, Justizangestellte, Außendienstmitarbeiterin, Hotelfachfrau, Köchin, Küchenhelferin, Industrie- und Reisekauffrau, Servicemitarbeiter der Bahn oder der Stadtwerke, Designerin, IT-Fachkraft, Personal Coach, SEO-Managerin etc. arbeiten. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten gesonderte Bedingungen.
Eine Tätigkeit als Erzieherin, Lehrerin und Ärztin ist ebenfalls weiter möglich. Treten in der Schule oder in der Kita ansteckende Krankheiten auf, so hat dich die Leitung unverzüglich zu informieren. Du kannst dich dann mit deinem Arzt darüber abstimmen, ob dieser ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Besonders angehende Chirurginnen haben sich dafür eingesetzt, ihre Facharztausbildung auch während der Schwangerschaft fortsetzen und dafür auch im OP-Saal stehen zu können. Als Pflegekraft könntest du deine Kollegen bei der Dokumentationspflicht entlasten und die Leitung nach kurzer Einarbeitung bei der Erstellung der monatlichen Abrechnungen unterstützen.
Welche Arbeiten muss ich in der Schwangerschaft nicht machen?
Eine ständig stehende Tätigkeit ist ab dem 5. Schwangerschaftsmonat ebenfalls nicht mehr zulässig, wenn die tägliche Arbeitszeit 4 Stunden überschreitet. Gleichzeitig dürfen Schwangere keinen gesundheitsgefährdenden Stoffen, Substanzen etc. ausgesetzt werden. Der Arbeitgeber hat hier bei Bedarf die Tätigkeiten neu zu planen oder für eine andere Beschäftigung zu sorgen. Wer also in der Pflege arbeitet, kann einige Tätigkeiten als Schwangere nicht mehr ausüben, dafür aber, wie weiter oben aufgeführt, in anderen Bereichen eingesetzt werden.
Bist du als Verkäuferin bis jetzt stetig mit dem Verräumen von Waren beschäftigt oder an der Bedientheke tätig und musst dich an Letztgenannter weit nach vorn beugen, um an die Ware zu gelangen, so ist dies jetzt wahrscheinlich nicht mehr möglich. Allerdings kann dich dein Arbeitgeber jetzt unter anderem mit dem Abpacken von Lebensmitteln betrauen. Dazu musst du aber entsprechende Schutzkleidung (Handschuhe, Kittel etc.) tragen.
Er darf dich auch keinen Gefahrstoffen wie chemischen Stoffen, die fruchtbarkeitsschädigend sind, Viren, Bakterien, Pilzen, (nicht-)ionisierenden Strahlungen, Lärm, Kälte, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Vibrationen aussetzen. Die Arbeitsumgebung darf ebenfalls keine belastenden Auswirkungen auf deinen Körper haben. Dies wäre beispielsweise in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre bzw. mit Überdruck der Fall. Fließbandarbeit oder andere Arbeit im Akkord dürfen von werdenden Müttern ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden.
Gibt es ein Beschäftigungsverbot für Schwangere?
Der werdenden Mutter können allerdings andere zumutbare Aufgaben zugewiesen werden. Eine medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTRA) kann beispielsweise auf einer Station eingesetzt werden. In jedem Fall erhält sie eine Lohnfortzahlung und kann auch nur im bisherigen zeitlichen Umfang.
Im Mutterschutzgesetz steht des weiteren, dass Schwanger die Möglichkeit haben, auf einige ihrer Rechte zu verzichten, so unter anderem auf die Freistellung von Nacht- oder Fließbandarbeit. Dazu bedarf es aber der schriftlichen Zustimmung des behandelnden Arztes sowie – sofern vorhanden – des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muss dann bei der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag einreichen.
Wann beginnt mein Mutterschutz?
Habe ich einen Anspruch auf Elternzeit nach der Geburt meines Kindes?
Die Höhe hängt vom vorherigen Bruttojahreseinkommen des Antragstellers ab, ist aber auf 1.800 Euro pro Monat gedeckelt. Gezahlt wird es nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten. Ein Beispiel: Wurde das Kind am 20. Mai geboren, so gilt der Zeitraum vom 20. Mai bis 19. Juni als erster Lebensmonat, der zweite beginnt dann am 20. Juni und endet am 19. Juli etc.
Spätestens nach der Geburt des Kindes solltest du deinem Arbeitgeber aber mitteilen, wie lange du in Elternzeit gehen möchtest. Gleiches gilt natürlich auch für den Vater des Kindes, denn auch dieser kann die Betreuung des Kindes übernehmen. Die genauen Regelungen zur Elternzeit und zur Höhe des Elterngeldes kannst du im Bundeselternzeitgesetz (BEEG) nachlesen.
Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
Gerade die ersten Wochen sind sehr anstrengend, denn ihr müsst euch jetzt um einen neuen Erdenbürger und seine Bedürfnisse kümmern. Die ersten Nächte werden vermutlich recht kurz sein, denn bis das Baby durchschläft und nicht mehr nachts gestillt werden möchte, das dauert oft ein paar Wochen.
Ansonsten haben beide Elternteile das Recht, bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten. Allerdings wird das hier erzielte Einkommen teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Kannst du jetzt schon abschätzen, wie hoch dein monatliches Einkommen nach der Geburt in etwa sein wird, kannst du dir mit Hilfe eines Elterngeldrechners die ungefähre Höhe des Elterngeldes ausrechnen lassen. Auf das Thema Arbeit in der Elternzeit gehen wir in einem weiteren Beitrag genauer ein.
Fazit
Über die Regelungen zum Mutterschutz und zur Erziehungszeit beneiden uns viele Einwohner anderer Länder. Dort haben die Mütter nicht die Gelegenheit, bis zu drei Jahre zuhause bei ihren Kindern bleiben und ihren Job dann wieder antreten zu können, wenn möglich sogar noch in Teilzeit. Auch die Väter haben bei uns viel mehr die Möglichkeit, sich der Betreuung ihres Nachwuchses zu widmen, ohne finanziell komplett ins Hintertreffen zu geraten.
Besonders wichtig ist der Gesundheitsschutz für die werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind. Sie darf am Arbeitsplatz keinen größeren Gefahren ausgesetzt werden. Sie profitiert in einigen Berufsgruppen und bei Vorerkrankungen gegebenenfalls von einem Beschäftigungsverbot und erhält dabei eine vollständige Lohnfortzahlung. Diese Kosten bekommt der Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Die Schwangere fällt also in kein finanzielles Loch, sondern kann sich ganz beruhigt auf das in ihr heranwachsende Kind freuen, einen Geburtsvorbereitungskurs besuchen und dergleichen mehr.
Bevor ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sollte der Arbeitgeber seiner schwangeren Beschäftigung andere Aufgaben oder Tätigkeiten zuweisen, die sie aufgrund ihrer Qualifikation und eventuell mit Hilfe einer anderen Mitarbeiterin problemlos übernehmen kann. Überstunden dürfen keine angesammelt werden, Nacht- und Wochenendarbeit ist nur auf ihren ausdrücklichen schriftlichen Wunsch hin möglich und muss vom Arbeitgeber entsprechend beantragt werden.
Weiterführende Literatur: Quellen und interessante Links
[1] https://www.eltern.de/schwangerschaft/schwangerschaft-arbeit.html
[2] https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf
[3] https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/was-ist-elternzeit–/124702
[4] http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html
[5] https://kita-jobs.com/erzieher-schwanger-elterngeld-elternzeit/?cn-reloaded=1
[6] https://www.pflegen-online.de/schwanger-arbeiten-das-geht-auch-in-der-pflege
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